Gerichtsdolmetscher:innen sind befugt, beglaubigte Übersetzungen von Urkunden anzufertigen, die im Rechtsverkehr mit Auslandsbezug zum Einsatz kommen. Ebenso werden sie beigezogen, um das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1950 von allen 46 Mitgliedsstaaten des Europarates unterzeichnet und bestimmt in Artikel 6, dass jede und jeder ein Recht auf ein faires Verfahren hat. Für Personen, die in Österreich die deutsche Sprache nicht beherrschen, bedeutet dies, dass sie ein Recht darauf haben, über zivilrechtlich geltend gemachte Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen in ihrer Muttersprache über Art und Grund der möglichen Anschuldigung unterrichtet zu werden, um sich entsprechend verteidigen zu können. Dies hat innerhalb einer bestimmten Frist und in einer öffentlichen Verhandlung zu erfolgen, sofern die Öffentlichkeit aus berechtigten Gründen nicht auszuschließen ist (vgl. EMRK, Artikel 6)
In Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren bekennen sich in Artikel 3 die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B. Haft) jede Anklageschrift und jegliches Urteil für Verdächtige und Beschuldigte zu übersetzen sind, damit diese ihr Verteidigungsrecht ausüben können.
Das Dolmetschen ist die mündliche Wiedergabe von Gesagtem. Das Übersetzen ist die schriftliche Wiedergabe von einem Text in einer anderen Sprache.
Bitte schicke mir eine Preisanfrage, indem du das zu übersetzende Dokument im Uploadbereich hochlädst bzw. mir Details zum Dolmetscheinsatz bekannt gibst. Daraufhin schicke ich dir einen Preis mit einem möglichen Liefertermin, der erst mit deiner schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich wird.
Zwecks Rechnungslegung benötige ich deine Anschrift. Nach Erbringung der Leistung erhältst du eine Honorarnote mit der Bitte, eine Überweisung auf mein Konto unter Angabe der Nummer der Honorarnote vorzunehmen. Alternativ dazu kannst du auch in bar bei Abholung der Urkunden bzw. direkt nach dem Dolmetscheinsatz zahlen.
Der Ursprung des Firmennamens Langswitch ist auf meine Zeit als Studienrichtungsvertreterin an der Universität Wien zurückzuführen. Als elfköpfiges, mehrsprachiges Team träumten wir davon, in Zukunft ein Dolmetschbüro zu führen, wo unsere Sprachen und Kulturen vertreten wären. Wir hatten viel Freude an der gemeinsamen Arbeit und dem interkulturellen Austausch. Damals fiel der Name Langswitch in der Runde. In Absprache mit einer ehemaligen Kollegin, ob der Name in Erinnerung und Ehrerbietung an unsere Studienzeit fortgeführt werden darf, stimmte sie bereitwillig zu und meinte: „Schön, dass die Idee Langswitch am Leben erhalten bleibt!“
Nein, absolut nicht. Meine in die Wiege gelegte Zweisprachigkeit ist nicht gleichzusetzen mit angeborener Sprachkompetenz. So wie jede Eigenschaft, bringt diese Vorteile, aber auch Nachteile mit sich. Ich musste mich bewusst bemühen, beide Sprachen zu erlernen und bis ins Erwachsenenalter beizubehalten.
Im Jahr 2006 verfasste ich meine Diplomarbeit „Merkmale echter Zweisprachigkeit. Eine empirische Studie an Konferenzdolmetscherinnen“. Ich untersuchte die Entwicklung dieser Ausprägung von Zweisprachigkeit in Gegenüberstellung mit jener durch Fremdsprachenerwerb erworbenen. Da stellte ich fest, dass jeglicher Vergleich hinkt, da Sprachkompetenz nicht messbar ist. Daher konzentrierte ich mich auf die Identifikation von Merkmalen dieser Personengruppe und konnte beobachten, dass sich eine echte Zweisprachigkeit durch einen natürlichen Spracherwerb, d.h. durch sprachliche Immersion, in zwei Sprachen und Kulturen in jungen Jahren kennzeichnet.
Für all jene, die tiefer in die Materie eintauchen wollen, wie z.B. interkulturelle Paare mit mehrsprachig aufwachsenden Kindern, können zu anderen Merkmalen wie kulturelle Hybridität, Geheimcodes, Sprachdominanz weiterlesen. Ich empfehle v.a. die Lektüre der Schlussfolgerungen.
